Kostenlose Kurzanalyse

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für unsere Dienstleistungen und Lizenzbestimmungen

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend in der jeweils aktuellen Form für unsere Dienstleistungserträge und unsere Lizenzverträge. Soweit die Lizenzverträge zwischen den Parteien geschlossen werden, gelten die nachfolgenden Lizenzbestimmungen nach Abschnitt B. Detaillierte Leistungsbeschreibungen und spezielle Bedingungen für einzelne Pakete und Zusatzleistungen sind in Abschnitt C geregelt.

Stand: 01.07.2024

Abschnitt A – Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

  1. Alle Leistungen und Angebote der dicobis GmbH, Einsteinstraße 59, 89077 Ulm (nachfolgend „Anbieter oder Auftragnehmer") erfolgen ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Angebot des Anbieters. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Anbieter mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber") über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen, oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Anbieter auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingung des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingung.
  3. Sollten die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. Widersprechen sich einzelne Regelungen gelten die Regelungen des dispositiven Rechts. Dies gilt auch, wenn die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht enthalten sind, so gelten diese Geschäftsbedingungen.
  4. Sofern Garantievereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Auftraggeber zustande kommen, gelten dessen AGB. Sofern dicobis von einem Hersteller liefert, nach dessen AGB der Abschluss eines Lizenzvertrags direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Hersteller erforderlich ist, um weitere Software-Releases (Patches, Updates, Upgrades) zu erhalten, werden dessen Lizenzbestimmungen in den Vertrag einbezogen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch Abgabe der Annahmeerklärung des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Als Annahmeerklärung gilt auch, wenn das unterzeichnete Angebot per E-Mail an den Anbieter versendet wird.
  3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Anbieter und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Anbieters vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
  4. Ergänzungen und Abänderung der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind die Mitarbeiter des Anbieters nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung insbesondere per Telefax oder per E-Mail.
  5. Angaben des Anbieters zum Umfang der Leistung (z.B. Dauer der Implementierung) sind nur annähernd maßgeblich. Es handelt sich hierbei nicht um garantierte Zeitangaben, sondern um eine Schätzung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen sind zulässig.
  6. Der Anbieter behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Anbieters diese Unterlagen vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistung

  1. Der Anbieter erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen für die vom Auftraggeber gesondert erworbene Software „Microsoft Dynamics 365 Business Central" der Firma Microsoft (nachfolgend „Software") sowie für gesondert erworbene Software von Drittanbietern.
  2. Im Einzelnen erbringt der Anbieter folgende Leistung:
    • Unterstützung und Beratung bei der Einführung der Systeme
    • Unterstützung und Beratung bei der Risikoanalyse der Systeme
    • Unterstützung und Beratung bei der individuellen Weitereinwicklung
    • Feststellung des Anforderungsprofils
    • Unterstützung und Beratung bei der Projektplanung und Implementierung der Software
    • Unterstützung und Beratung bei der Planung von Datenmigration
    • Unterstützung und Beratung bei der Schnittstelleneinrichtung
    • Support-Dienstleistung per Telefon, E-Mail und Fernwartung
    • Schulung und Workshops zur Software
  3. Der Anbieter erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Paketangebot gemäß den in Abschnitt C beschriebenen Dienstleistungspaketen und optionalen Leistungen. Lizenzen sind nicht in den Dienstleistungspaketen enthalten und müssen separat erworben werden. Hier gelten die Regelungen des Abschnitts B.
  4. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistung werden gesondert berechnet. Der Preis versteht sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  5. Die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg liegt beim Auftraggeber.
  6. Bei den Leistungen des Anbieters handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.
  7. Der Anbieter erbringt seine Leistung werktags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Werktage sind die Tage von Montag bis Freitag unter Ausschluss Bundes einheitlicher Feiertage.
  8. Der Anbieter erbringt seine Leistung entsprechend dem beim Abschluss des Vertrages geltenden aktuellen Stand der Technik, soweit im Rahmen der Leistungsbeschreibung keine abweichende Anforderung vereinbart wurde.
  9. Der Anbieter übernimmt keine Gewährleistung für die gesondert erworbene Software der Firma Microsoft oder anderen Drittanbietern. Sämtliche Gewährleistungsansprüche, die sich aus dem Softwarevertrag mit der Firma Microsoft oder einem Dritten ergeben, sind an die Firma Microsoft zu richten bzw. an den Drittanbieter der jeweiligen Software.
  10. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle im Rahmen der Beratung erstellten und verwandten Unterlagen (z.B. Berichte, Präsentationsfolien, technischer Unterlagen samt Zeichnungen und Plänen, Dokumentation) zu überlassen. Diese Unterlagen sind in lesbarer und kopierfähiger sowie, sofern verfügbar, digitaler Form an den Auftraggeber herauszugeben. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber an diesen überlassenen Unterlagen ein kostenloses, nicht-exklusives, unwiderrufliches sowie zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht zum Zwecke der Präsentation, für Schulungen, Lehrveranstaltungen, als Kundenreferenzmaterial, für Pressemitteilungen, PR- Unterlagen und -Dateien, Firmenprofile und andere Firmendarstellungen frei von Rechten Dritter. Dieses Recht umfasst insbesondere das Recht zur Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung in allen bei Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten. Der Auftraggeber hat das Recht, die Unterlagen zu bearbeiten und zu ändern sowie die so bearbeiteten und geänderten Werke zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten. Soweit der Auftragnehmer diese Unterlagen mit Hilfe vertraulicher Informationen des Auftraggebers erstellt hat, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an diesen Unterlagen ein exklusives Nutzungsrecht im Sinne dieses Absatzes ein.
  11. Vom Überlassungsanspruch des Auftraggebers sind solche Quellcodes nicht erfasst, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellt hat, aber für den Auftraggeber nicht sichtbar sind bzw. nicht sichtbar sein sollen. Ein Überlassungsanspruch für Quellcode dieser Art, etwa beim Wechsel des Anbieters, ist ausgeschlossen.
  12. Der Anbieter ist in der Wahl des Leistungsortes frei, soweit eine Leistungserbringung nicht in den Räumen des Auftraggebers erfolgt, kann die Leistungserbringung Remote durchgeführt werden.
  13. Der Anbieter wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigung erkennt, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine E-Mail.

§ 4 Personal des Anbieters

  1. Der Anbieter ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Er trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit der Anbieter dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die er zur Leistungserbringung einsetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
  2. Die vom Anbieter zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit vom Anbieter eingesetzte Personen die Leistung in den Räumen des Auftraggebers erbringen.

§ 5 Unterauftragnehmer

  1. Der Auftragnehmer ist generell berechtigt Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Der Auftraggeber kann diesem nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ablehnen. Ein wichtiger Grund kann etwa die besondere Sensibilität der Daten sein. In diesem Fall sind die Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer gegeneinander abzuwiegen.
  2. Der Auftragnehmer wird die Vereinbarung mit seinen Unterauftragnehmer so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrages stehen.

§ 6 Leistung des Auftraggebers

  1. Die Erfolgsverantwortung für Leistungen unter diesem Vertrag verbleibt beim Auftraggeber. Der Auftraggeber wird die vereinbarten Leistungen einschließlich Beistellung erbringen. Über die ausdrücklich genannten Leistungen hinaus wird der Auftraggeber die Leistung erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Anbieter erforderlich und allgemein üblich sind und dem Anbieter insbesondere
    1. alle erforderlichen Informationen, Daten, Software, Clients, Server und Lizenzen zur Verfügung stellen,
    2. dafür Sorge tragen, dass die Systemanforderung der aktuellen Dokumentation entspricht,
    3. zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern gestatten,
    4. erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen,
    5. Zugang zu seinem IT-System einräumen
    sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Anbieters zugeordnet werden.
  2. Der Auftraggeber hat Mitwirkungspflichten, die in den spezifischen Regelungen in Abschnitt C näher beschrieben sind, soweit er ein solches Paket bestellt hat. Diese umfassen unter anderem die Bereitstellung von Key Usern, Datenmigration und Testprozesse.
  3. Soweit Leistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert der Anbieter diese Leistungen beim Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingung in Schriftform an. Der Anbieter wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform auf seiner Sicht unzureichende Leistung des Auftraggebers hinweisen. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine E-Mail.
  4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die bereitgestellten Informationen und Dokumente korrekt sind und dem aktuellen Stand entsprechen. Über wesentliche Änderungen der Informationen und Unterlagen hat der Auftraggeber den Anbieter unverzüglich schriftlich zu informieren.
  5. Soweit im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Leistungen für den Anbieter unentgeltlich zu erbringen.
  6. Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Anbieters hat, ist der Anbieter von der Erbringung der betroffenen Leistung befreit. Dem Anbieter entstehende und nachgewiesene Mehraufwendungen werden unbeschadet weiterer Rechte des Anbieters auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
  7. Erbringt der Auftraggeber trotz schriftlicher Aufforderung durch den Auftragnehmer Mitwirkungshandlungen nicht, nicht vollständig bzw. nicht ausreichend, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dadurch entstandenen Aufwand gemäß seiner aktuellen Preisliste in Rechnung zu stellen. Die dem Auftragnehmer darüber hinauszustehenden Rechte bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Leistungen des Anbieters werden auf Grundlage des Angebots vergütet. Mehr- und Sonderleistung werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Abweichung von der Währung Euro, ist im Angebot gesondert festzuhalten.
  2. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung innerhalb der Kernarbeitszeiten aus § 3 Nr. 7 dieser AGB.
  3. Erbringt der Auftragnehmer, auf ausdrückliche schriftliche Aufforderung des Auftraggebers Leistungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen des Landes Baden-Württemberg, so erhält er einen Aufschlag von 50 % zum vereinbarten Honorar.
  4. Soweit zwischen den Parteien keine gesonderte Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, beträgt der Stundensatz des Auftragnehmers 160 EUR exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  5. Die Zahlungsbedingungen richten sich nach den spezifischen Regelungen in Abschnitt C, insbesondere für die Pakete Bronze, Silber und Gold sowie für optionale Zusatzleistungen, soweit der Auftraggeber ein solches Paket erwirbt. Für weitere Bestellungen gelten die entsprechenden Zahlungsbedingungen.
  6. Zum Nachweis seiner Leistung erstellt der Auftragnehmer einen monatlichen Leistungsnachweis. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden. Die kleinste Abrechnungseinheit beträgt 0,25 h.
  7. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 7 Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftraggeber. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen, die Geltendmachung höherer Zinsen und weitere Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.
  8. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus dem selben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.
  9. Der Anbieter behält sich vor, die Konditionen des Vertrages regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
  10. Auslagen, die im Rahmen der Vertragserfüllung entstehen (z.B. Reise-, Hotel- und Nebenkosten) sind von dem Angebot nicht umfasst. Angemessene Auslagen werden vom Auftraggeber erstattet, soweit sie auf Wunsch des Auftraggebers angefallen sind und entsprechend belegt worden. Sonstige Reise- und Unterkunftskosten werden nach Aufwand berechnet.
  11. Grundsätzlich gilt, dass Fahrtkosten mit 0,60 € pro gefahrenen Kilometer abgerechnet werden zuzüglich eines Stundensatzes von 50 % des vereinbarten Stundensatzes. Für die Übernachtung in einem Hotel gilt eine Pauschale von 120 € als vereinbart, soweit der Auftraggeber kein Hotel für den Auftragnehmer stellt. Abweichungen hiervon benötigen eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.

§ 8 Change Request

  1. Für Änderungen und Ergänzungen zu den in diesem Vertrag genannten Leistungen ist das Change Request-Verfahren vorgesehen.
  2. Dem Auftraggeber steht es frei Änderungswünsche zu den vereinbarten Leistungen in Schriftform geltend zu machen. Der Auftragnehmer wird prüfen unter welchen Bedingungen der Änderungswunsch geleistet werden kann und den Auftraggeber über die Auswirkungen der Änderung in Bezug auf Mehraufwand, Preis, Verschiebungen gegenüber dem ursprünglichen Terminplan, sowie den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen wiederum schriftlich in einem Nachtragsangebot informieren. Der Auftraggeber teilt binnen fünf Tagen nach Erhalt des Nachtragsangebots dem Auftragnehmer seine Zustimmung oder Ablehnung zum Nachtragsangebot mit.

§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag kommt mit Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Er endet, je nachdem was früher eintritt, wenn
    1. die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden,
    2. das vereinbarte Budget verbraucht wurde, oder
    3. der Vertrag von den Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Quartals gekündigt wurde.
  2. Die Mindestvertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen für Services und Pakete sind in Abschnitt C konkret beschrieben. Diese Regelungen haben Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts.
  3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
  4. Jede Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail ist nicht ausgeschlossen.
  5. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten, im Falle einer durch den Anbieter schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachte Leistung für den Auftraggeber nutzbar ist.

§ 10 Haftung

  1. Im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Anbieter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit sich aus dem Gesetz nichts Anderweitiges ergibt.
  2. Die Haftung für den Vertrag wird hierbei insgesamt grundsätzlich auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden und auf den vertraglichen Netto-Auftragswert beschränkt und besteht maximal jedoch in Höhe von 50.000 EUR. Eine wesentliche Pflicht oder Kardinalpflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung des Anbieters auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
  4. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
  5. Soweit und solange die von einer Vertragspartei geschuldeten Leistungen infolge unabwendbarer Ereignisse/höherer Gewalt nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden können, ruhen die Pflichten nach diesem Vertrag. Als unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen sowie andere nicht vorhersehbare Ereignisse. Schadenersatzansprüche der Vertragsparteien untereinander sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse hat die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich zu informieren.
  6. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
  7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
  8. Haftungsansprüche sind vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Kenntnisnahme des Haftungsgrundes gegenüber dem Anbieter schriftlich geltend zu machen.
  9. Der Auftragnehmer verfügt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung und weist diese auf Verlangen gegenüber dem Auftraggeber nach.

§ 11 Verjährung

Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren 12 Monate nach der Leistungserbringung.

§ 12 Vertraulichkeit

  1. Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen" genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  2. Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  3. Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
  4. Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
  5. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
    1. bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
    2. die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
    3. der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
    Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
  6. Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
  7. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit des Vertrages sowie für einen unbegrenzten Zeitraum nach Beendigung des Vertrages.

§ 13 Datenschutz

  1. Die Parteien werden, die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
  2. Sofern und soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.
  3. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Mitarbeiter hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten und vertraulichen Informationen entsprechend geschult und verpflichtet sind.

§ 14 Stornierung

  1. Der Auftraggeber kann von dem Vertrag zurücktreten.
  2. Im Falle eines Rücktritts bei Beauftragung für Schulungen und Workshops entstehen folgende Stornokosten:
    1. Erfolgt der Rücktritt bis zu zwei Wochen vor Vertragsbeginn, fallen 25 % des vereinbarten Gesamtpreises als Stornokosten an.
    2. Erfolgt der Rücktritt in weniger als zwei Wochen vor Vertragsbeginn bis zu sieben Tage vor Vertragsbeginn, sind 50 % des vereinbarten Gesamtpreises als Stornokosten an.
    3. Erfolgt der Rücktritt in weniger als sieben Tagen vor Vertragsbeginn, ist der gesamte vertraglich geschuldete Preis als Stornokosten fällig.
  3. Dem Auftraggeber ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, einen Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Stornokosten.

§ 15 Referenz

  1. Im Rahmen dieses Projektes erstellt der Auftragnehmer eine Referenzdarstellung z.B. als Video/Folie/Story/Interview. Diese Referenzdarstellung kann bis zu drei Zitate des Auftraggebers erfordern. Die Zitate spiegeln den Eindruck und die Meinung des Auftraggebers zu dem Projekt/der Abwicklung/dem Ergebnis.
  2. Die finale Referenzdarstellung wird dem Auftraggeber zur Abnahme und Freigabe vorgelegt. Durch die Freigabe der Referenzdarstellung wird auch eine gegenseitige Erlaubnis zur Nutzung der Firmenlogos erteilt. Beide Vertragspartner können diese Referenzdarstellung und die Firmenlogos für interne und externe Marketingmaßnahmen sowie auf den Unternehmenswebsites nutzen.

§ 16 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist der Sitz des Anbieters (Ulm).
  3. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  4. Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.
  5. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Die Schriftform wird insbesondere durch den Versand von Erklärungen per E-Mail oder Telefax gewahrt soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde.
  6. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die Angaben in der Dokumentation, in Prospekt- oder Projektbeschreibungen sind keine Beschaffenheitsvereinbarungen oder - Garantien.
  7. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

Abschnitt B – Lizenzbestimmungen

Die Nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Bedingungen der zeitlichen Überlassung von Softwarelizenzen durch den Auftragnehmer.

§ 17 Vertragsgegenstand

  1. Der Gegenstand der Lizenzbedingungen ergibt sich aus dem Auftrag.
  2. Diese Lizenzbedingungen gelten ebenso für sämtliche folgende Versionen der Branchenlösung und der angepassten Software, einschließlich Vollversionen, Upgrades und Updates und anderen Releases. Ebenso erfasst sind – sofern vom Schutz des Urheberrechts erfasst – Dokumentationen und Bedienungsanleitungen.
  3. Die Anzahl und die Art der erworbenen Lizenzen ergeben sich aus dem konkreten Vertrag, Bestellschein oder der E-Mail des Auftraggebers.
  4. Sofern Standardsoftware eines Lieferanten Gegenstand des Vertrags ist, werden dem Auftraggeber die Lizenzbestimmungen des Lieferanten übergeben. Mit der Öffnung originalverpackter Lizenzprodukte, mit dem Abruf über ein Netz bzw. übergebenen Datenträgern gelten die Bedingungen der jeweiligen Hersteller als angenommen. Der Auftraggeber, haben diese Lizenzbestimmungen vor dem Vertragsabschluss zur Kenntnis zu nehmen und anzuerkennen. Anderenfalls steht dem Auftragnehmer das Recht zu, den Vertrag zu kündigen, da eine Erfüllung des Vertrags ohne entsprechende Erklärungen unmöglich ist. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, die Nutzungsbedingungen des Unternehmens Microsoft für die Software verbindlich anzuerkennen. Sofern der Auftraggeber die Software innerhalb eines Konzerns weitergibt, hat er diese Erklärung auch für die verbundenen Unternehmen abzugeben.
  5. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber Dokumentationen zur Verfügung, die einem geschulten Anwender die sachgemäße Bedienung der Standardsoftware ermöglichen. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, stellt dicobis folgende Bestandteile in elektronischer Form zur Verfügung
    1. Für Microsoft Standardsoftware: Anwenderhilfe wie von Microsoft standardmäßig zur Verfügung gestellt wird;
    2. Für Standardsoftware Dritter: Anwenderhilfe wie vom jeweiligen Hersteller standardmäßig zur Verfügung gestellt wird.
    Damit erfüllt der Auftragnehmer seine Dokumentationspflicht.
  6. Weitere Dokumentation schuldet der Auftragnehmer nur bei gesonderter Beauftragung.
  7. Der Quellcode ist nicht Gegenstand der Übertragung von Nutzungsrechten.
  8. Eine bestimmte Performance sowie Erstellung von Schnittstellen zu anderen Systemen sind nur dann Gegenstand der Beschaffenheit, wenn dies ausdrücklich beauftragt wurde.
  9. Die Installation oder Anpassung von Standardsoftware und die Erstellung von Individualsoftware sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.

§ 18 Urheberrecht

  1. Die Softwareprodukte des Auftragnehmers sind durch Urheberrechtsgesetze und Bestimmungen internationaler Übereinkommen sowie sonstige Gesetze zum Schutze des geistigen Eigentums und von Geschäftsgeheimnissen geschützt. Der Auftragnehmer und dessen Vorlieferanten sind Inhaber sämtlicher Rechte, insbesondere der Urheberrechte an den Software-Produkten. Die Verletzung dieser Schutzrechte stellt eine wesentliche Rechtsverletzung dar.
  2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die auf den Software-Produkten einschließlich der Dokumentation angebrachten Schutzrechtshinweise, insbesondere Copyright-Vermerke oder Marken sowie Seriennummern, zu verändern oder zu entfernen.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Lizenzcodes, d. h. Codes, die den Zugang zu den Software-Produkten ermöglichen, oder andere Sicherungsmechanismen aufzubrechen, zu entfernen, zu umgehen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen.

§ 19 Nutzungsrechte

  1. Der Auftragnehmer behält sich sämtliche Nutzungsrechte bis zur vollständigen Zahlung der jeweils zu leistenden Vergütung vor.
  2. Der Auftraggeber erhält ein nicht ausschließliches Recht, die ihm überlassenen Software-Produkte zur bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen. Nutzung zum eigenen Gebrauch im Rahmen des eigenen Geschäftsbetriebs bedeutet, dass die Software-Produkte durch Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des Auftraggebers zur Verarbeitung der Daten des Auftraggebers vervielfältigt werden dürfen. Sonstigen Dritten darf der Zugang zu den Software-Produkten nur in dem Umfang gewährt werden, der zur Änderung von Daten des Auftraggebers notwendig ist.
  3. Das Nutzungsrecht ist auf den Vertragszeitraum beschränkt.
  4. Für die Einhaltung der Lizenzbedingungen durch verbundene Unternehmen ist der Auftraggeber verantwortlich.
  5. Soweit diese Lizenzbedingungen nicht etwas anderes regeln, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Software-Produkte abzuändern, zu bearbeiten, zu übersetzen, zu portieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder durch sonstige Eingriffe in die Software Produkte deren Quellcode zu ermitteln.
  6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, auftretende Programmfehler selbst zu berichtigen, solange der Auftragnehmer oder von ihr autorisierte Dritte die Fehlerbeseitigung zu marktüblichen Bedingungen anbieten.

§ 20 Weitergabe an Dritte

Die Software darf nicht an Dritte weitergegeben oder weiterverkauft werden, wenn nicht eine Zustimmung des Lieferanten vorliegt. Falls dies zugelassen wird, fallen möglicherweise zusätzliche Gebühren für die Übertragung der Software an Dritte an.

§ 22 Beschaffungsvereinbarung

  1. Der Funktionsumfang der Standardsoftware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist in dem jeweiligen Bestellschein abschließend beschrieben. Die darin enthaltenen Angaben sind als Beschaffenheitsvereinbarung zu verstehen und nicht als Garantie. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn diese ausdrücklich so bezeichnet wird. Weitergehende Funktionen oder eine sonstige weitergehende Beschaffenheit ist nicht geschuldet. Geschuldet ist nur die Beschaffenheit der Standardsoftware, so wie diese vom jeweiligen Hersteller gegenüber dessen Kunden allgemein zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch für neue Versionsstände der Standardsoftware.
  2. Der Auftraggeber hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Die Prüfung der Geeignetheit der Standardsoftware bezogen auf die Wünsche und Bedürfnisse des Auftraggebers ist nicht Gegenstand der Leistungspflichten des Auftragnehmers, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 23 Mitwirkungspflicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine für seine Zwecke ausreichende Anzahl an Software-Lizenzen zu erwerben und durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen, dass die Software nur in der lizenzierten Anzahl entsprechend der lizenzierten Lizenzart und entsprechend dem lizenzierten Nutzungsumfang genutzt wird.

§ 24 Mängelrecht

  1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit gemäß § 21 sowie dafür, dass der Auftraggeber die Standardsoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Ein Mangel liegt vor bei einer Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung und damit einhergehender Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit.
  2. Die Standardsoftware ist nach Erhalt durch den Auftraggeber zu testen. Zeigt sich ein Mangel, ist dieser unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
  3. Die Mängelhaftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist zunächst auf den Nacherfüllungsanspruch in der Variante des Nachbesserungsanspruchs beschränkt. Die Nachbesserung erfolgt ausschließlich mit dem nächsten verfügbaren Versionsstand der Standardsoftware. Der Auftraggeber erkennt an, dass der Auftragnehmer keinen Einfluss darauf hat, in welcher Zeit und mit welchem Inhalt andere Hersteller von Drittsoftware einen neuen Versionsstand zur Verfügung stellen. Wegen eines Mangels sind drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen, es sei denn, dies ist für den Auftraggeber unzumutbar. Sofern der Auftragnehmer eine Umgehungsmöglichkeit schafft, ist dies vom Auftraggeber sofern zumutbar als Nachbesserung zu akzeptieren.
  4. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
  5. Ein Recht auf Rücktritt vom Lizenzkauf steht dem Auftraggeber erst dann zu, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Der Auftraggeber kann nicht zurücktreten, wenn der Mangel unerheblich ist.
  6. Im Falle einer berechtigten Minderung steht dem Auftraggeber bei der Überzahlung ein Rückzahlungsanspruch zu.
  7. Mängelrechte sind ausgeschlossen, wenn:
    1. Die Standardsoftware nicht gemäß der geltenden Dokumentation oder unter Verstoß der geltenden Lizenzbestimmungen des Herstellers genutzt wurde;
    2. Die Standardsoftware für andere Zwecke als die, für die sie zur Verfügung gestellt wurde genutzt wurde.
  8. Weitergehende Mängelrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

§ 25 Haftung

Die Parteien sind sich einig, dass der Auftragnehmer nicht das Verschulden eines Lieferanten, insbesondere eines anderen Softwareherstellers, zugerechnet werden kann.

§ 26 Kündigung und Vertragsverlängerung

  1. Die Lizenz hat zunächst eine Mindestvertragslaufzeit gemäß dem jeweiligen Bestellschein beginnend mit der Freischaltung der Initiallizenzen (Start der Subscription). Anschließend verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um die Laufzeit der Vorperiode, wenn nicht vorher von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt wird.
  2. Subscriptions mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Monat verlängern sich jeweils um einen weiteren Monat, wenn sie nicht von einer der Parteien 14 Tage vor ihrem Ablauf gekündigt werden.
  3. Mit Beendigung der Lizenzierung enden die Nutzungsbefugnis und die Zugriffsmöglichkeiten des Auftragsgebers. Sofern der Auftraggeber die Software selbst betreibt, ist der Auftragnehmer mit Vertragsbeendigung berechtigt, die davon betroffene Software zu deaktivieren oder deren sofortige Deaktivierung vom Auftraggeber zu verlangen.

§ 27 Geheimhaltungs- und Sicherungspflicht

Der Auftraggeber hat die Software-Produkte angemessen gegen Zugriff Unbefugter zu sichern und sicherzustellen, dass Personen, die Zugang zu den Software-Produkten haben, die Lizenzbedingungen und Nutzungsbeschränkungen beachten.

Abschnitt C – Spezifische Regelungen für Dienstleistungspakete

§ 28 Allgemeine Bestimmungen für Dienstleistungspakete

  1. Lizenzen sind nicht in den Dienstleistungspaketen enthalten und müssen vom Auftraggeber separat erworben werden. In diesem Fall gelten die Regelungen des Abschnitts B.
  2. Teilprozesse müssen ohne Anpassungen des Quellcodes in Microsoft Dynamics Business Central abbildbar sein, andernfalls werden diese nicht berücksichtigt.
  3. Individuelle Entwicklungen und Weiterentwicklungen der Programmcodes sind nicht Bestandteil der Dienstleistungspakete und müssen separat beauftragt werden.
  4. Soweit hier nicht ausdrücklich geregelt, geltend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abschnitts A.

§ 29 Mitwirkungspflichten für alle Pakete

  1. Nur bei Projektbeginn benannte Key User sind berechtigt, an den Workshops und Schulungen teilzunehmen. Sollte ein Key User während des Projektverlaufs aus dem Unternehmen ausscheiden kann ein Key User durch den Auftraggeber nachbenannt werden. Der Auftraggeber hat eine Mitwirkungspflicht zur Sicherstellung einer reibungslosen Projektabwicklung, insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Sicherstellung, dass vereinbarte Termine eingehalten werden.
    • a) Bereitstellung von Informationen und Materialien:
      Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Informationen, Daten und Materialien bei Auftragserteilung bereitzustellen, die für die Einführung des ERP-Systems erforderlich sind. Dazu gehören technische Spezifikationen, detaillierte Geschäftsprozesse, Benutzeranforderungen und alle kaufmännischen Dokumente in Maximalausprägung als Muster. Sollten weitere Dokumente für den Geschäftsablauf erforderlich sein, müssen diese ebenfalls bei Projektbeginn in Maximalausprägung zur Verfügung gestellt werden.
    • b) Zugang zu Einrichtungen und Systemen:
      Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung Zugang zu seinen Einrichtungen und IT-Systemen, um die Installation und Konfiguration des ERP-Systems zu ermöglichen.
    • c) Mitarbeitertraining:
      Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, seine Mitarbeiter für die Nutzung des neuen ERP-Systems zu schulen. Der Auftragnehmer kann Schulungsmaterialien zur Verfügung stellen, jedoch liegt die Durchführung der Schulung in der Verantwortung des Auftraggebers.
    • d) Kooperation und Kommunikation:
      Der Auftraggeber verpflichtet sich, regelmäßige Meetings mit dem Auftragnehmer abzuhalten, um den Fortschritt des Projekts zu besprechen und eventuelle Probleme oder Änderungen zu adressieren. Ebenso werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regelmäßige Meetings zur Terminplanung sowie der Einhaltung von Terminen abgehalten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle relevanten Stakeholder (z.B. Projektmanager, IT-Verantwortliche, Endbenutzer) für diese Meetings verfügbar sind und aktiv teilnehmen. Der Auftraggeber reagiert zeitnah auf Anfragen des Auftragnehmers und stellt alle benötigten Informationen zur Verfügung. Der Auftraggeber trifft innerhalb einer Woche notwendige Entscheidungen und stellt sicher, dass alle relevanten Stakeholder ausreichend Zeit für die Projektdurchführung zur Verfügung haben und das Projekt nicht verzögern. Der Auftraggeber gibt zweiwöchig Feedback zu den gelieferten Arbeitsergebnissen und teilt dem Auftragnehmer unverzüglich eventuelle Änderungswünsche mit.
    • e) Testen und Abnahme:
      Der Auftraggeber führt nach der Implementierung des ERP-Systems umfangreiche Tests durch, um sicherzustellen, dass das System wie erwartet funktioniert und alle Anforderungen erfüllt. Der Auftraggeber stellt ein Testteam zusammen, das aus qualifizierten Mitarbeitern besteht, die mit den Geschäftsprozessen und Anforderungen des Unternehmens vertraut sind. Der Auftraggeber erstellt einen detaillierten Testplan, der die zu testenden Funktionen, die Testkriterien und den Zeitplan für die Tests festlegt.
    Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht nach, behält der Anbieter seinen Zahlungsanspruch. Die weiteren Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ergeben sich aus dem jeweils gebuchten Dienstleistungspakt.
  2. Alle Workshops und Schulungen werden von Mitarbeitern des Anbieters als Trainer und Moderator begleitet. Die operative Tätigkeit im Rahmen der Workshops obliegt den benannten Key Usern des Auftraggebers.
  3. Der Abschluss einer Einrichtung eines Moduls wird mit einer Teilabnahme gleichgesetzt. Die Einrichtung eines Moduls gilt als abgeschlossen, wenn die Teilprozesse im jeweiligen Modul erfolgreich getestet wurden. Nachträgliche Einrichtungen müssen separat beauftragt werden.
  4. Der Auftraggeber ist verantwortlich für Migration der Stammdaten.
  5. Vorab erfolgt eine Grundlagenschulung durch den Auftragnehmer.

§ 30 Einführungspaket - Bronze Paket

  1. Das Einführungspaket Bronze Paket umfasst ausschließlich Konfigurationsdienstleistungen und keine Entwicklungen. Addons können nicht hinzugebucht werden. Es sind keine Lizenzen enthalten. Das Paket beinhaltet die Einrichtung des SK03 oder SKR04 Standardkontenplans sowie die Standard Produkt- und Geschäftsbuchungsmatrix. Die Konfiguration der Business Central Module für Einkauf, Verkauf, Projekt und Finanzbuchhaltung ist im Leistungsumfang enthalten.
  2. Der Auftraggeber erhält zwei Wochen Go Live Support nach Abschluss der Implementierung.
  3. Die Bereitstellung von dicobis-Layouts reports2go erfolgt ohne Anpassungen und umfasst folgende Dokumente: Verkaufsauftragsbestätigung, Verkaufsrechnung, Verkaufsangebot, Verkaufsreklamation, Lieferschein, Einkaufsanfrage, Einkaufsbestellung und Einkaufsreklamation.
  4. Die DATEV Schnittstelle ermöglicht den bidirektionalen Austausch von Buchungs- und Stammdaten (inklusive Umsatzsteuer) zwischen Business Central/NAV und den DATEV-Rechnungswesen-Programmen. Lohn- und Gehaltsdaten aus DATEV können in Business Central/NAV importiert werden. Mit dem DATEV Buchungsdatenservice werden Buchungen und die zugehörigen Belegbilder übertragen und verlinkt.

§ 31 Einführungspaket - Silber Paket

  1. Das Einführungspaket Silber Paket umfasst alle Leistungen des Bronze Pakets und zusätzlich die Möglichkeit, Addons hinzuzubuchen.
  2. Im Leistungsumfang enthalten sind der Shopify Connector und eine erweiterte Bankanbindung. Bei der erweiterten Bankanbindung können weitere Kosten durch den Plattformanbieter entstehen. Dieser wird durch den Auftraggeber direkt beauftragt. Der Auftragnehmer ist nicht Teil dieses Vertrages. Die erweiterte Preisfindung wird konfiguriert. Ab dem GoLive-Datum erhalten Key User des Auftraggebers zwei Wochen kostenlosen Support, wobei keine Anpassungen im Code vorgenommen werden.
  3. Weitere Pakete und Services können hinzugebucht werden.

§ 32 Einführungspaket - Gold Paket

  1. Das Einführungspaket Gold Paket umfasst alle Leistungen des Silber Pakets. Zudem können Addons hinzugebucht werden.
  2. Das Paket beinhaltet die Einrichtung der Business Central Module Fertigung oder Service.
  3. Die gleichzeitige Einrichtung der Module Fertigung und Service kann mit einem separaten Angebot beauftragt werden.

§ 33 Spezifische Erweiterungen und Zusatzleistungen

  1. Einrichtung Shopify Connector: Der Auftraggeber muss ein bestehendes Shopify Konto und einen Shopify Online Store besitzen. Die Verbindung zwischen Business Central und der E-Commerce Plattform Shopify ermöglicht die Übertragung von Aufträgen, Artikel- und Kundenstammdaten zwischen den Systemen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Anpassungen an den Stammdaten vorzunehmen und die Verbindungsinformationen zum bestehenden Webshop bereitzustellen.
  2. Einrichtung DATEV Schnittstelle: Die Schnittstelle ermöglicht den bidirektionalen Austausch von Buchungs- und Stammdaten (inklusive Umsatzsteuer) zwischen Business Central und den DATEV-Rechnungswesen-Programmen. Lohn- und Gehaltsdaten aus DATEV können in Business Central importiert werden. Mit dem DATEV Buchungsdatenservice werden Buchungen und die zugehörigen Belegbilder übertragen und verlinkt. Der Auftraggeber muss gegebenenfalls das Mapping auf Konten vornehmen, sofern der Steuerberater andere Kontennummern führt.
  3. Einrichtung vorgefertigte Belege: Dicobis.Reports2Go enthält zwei vorgefertigte Designs für kaufmännische Dokumente. Der Auftraggeber wählt ein Design aus. Dicobis unterstützt bei der Einrichtung der für den Betrieb benötigten Informationen wie Adresse, Bankverbindung und Logo. Der Auftraggeber muss die Unternehmensdaten einrichten und die Belege im Teilprozess testen. Die Bereitstellung von reports2go erfolgt ohne Anpassungen und umfasst folgende Dokumente: Verkaufsauftragsbestätigung, Verkaufsrechnung, Verkaufsangebot, Verkaufsreklamation, Lieferschein, Einkaufsanfrage, Einkaufsbestellung und Einkaufsreklamation.
  4. Automatische Belegerfassung: Die elektronische Erfassung von Eingangsrechnungen erfolgt per PDF oder Scan in Business Central und wird durch Drittsoftware per OCR ausgewertet. Dicobis begleitet die Installation und Einrichtung der Drittsoftware sowie die Grundlagen zum Training der OCR durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber muss das Training der OCR gemäß Anleitung selbst vornehmen.
  5. EDI: Der Import und Export strukturierter elektronischer Dokumente erfolgt in den Dateiformaten XML, CSV und TXT. Für jeden Dateityp wird ein Mapping benötigt, das von dem Auftragnehmer erstellt und zusätzlich zu einem Festpreis von 300€ je Belegtyp berechnet wird. Die allgemeine Installation und Einrichtung der Erweiterung ist im Paketumfang enthalten. Der Auftraggeber wird in der Administration der Erweiterung geschult, jedoch nicht im Erstellen von Mappings. Der Auftraggeber muss die Guideline zu jedem Nachrichtenformat bereitstellen und die erzeugten Belege für ausgehende und eingehende Nachrichten testen.
  6. DMS: Konfiguration eines revisionssicheren Dokumentenmanagementsystems zur belegbezogenen Speicherung externer Dokumente sowie aus Business Central erzeugter Belege. Der Auftraggeber entscheidet, wann und in welchem Prozess Dokumente abgelegt werden.
  7. Intercompany Buchungen: Verknüpfung unterschiedlicher Business Central Mandanten. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Der Auftraggeber muss die dokumentierten IC-Prozesse bereitstellen und die zu übertragenden Belege anlegen.
  8. dicobis.logistics: Einrichtung der Branchenlösung und Schulung der Key User. Erweiterungen wie die Anbindung von Fahrzeugtelemetrie oder die Einrichtung der Fahrerapp sind nicht im Paket enthalten und müssen separat beauftragt werden. Der Auftraggeber muss alle benötigten Stammdaten migrieren.
  9. Warehouse Scanning: Integration einer mobilen Barcodescannerlösung in Business Central, die Wareneingang, Einlagerungen, Kommissionierungen, Umlagerungen, Inventuren, Bestandskorrekturen und Warenausgänge ermöglicht. Voraussetzung ist die Verfügbarkeit geeigneter Hardware. Der Auftraggeber muss Lagerbelege vorbereiten, die Lagerprozesse testen und alle benötigten Stammdaten migrieren.
  10. Fahrer App: Funktionen umfassen Auftragsannahme, Aktivitätsmanagement, Datenregistrierung, Störungsmeldung, Bildintegration, digitale Signatur und Kommunikation mit Disponenten. Voraussetzung ist die Verfügbarkeit geeigneter Hardware. Der Auftraggeber muss Erweiterungen für Drittgeräte wie Mobiltelefone selbst auf der Hardware einrichten.
  11. Weitere Mandanten: Erstellung weiterer Mandanten im In- und Ausland.
  12. Sustainability: Visualisierung von Energieflüssen in einem Quelle-Senke-Diagramm. Für die automatische Aktualisierung der Energieflüsse ist zusätzliche Messtechnik erforderlich, die nicht im Paket enthalten ist. Beratungsleistungen wie Energieberatung und Förderberatung werden von einem Kooperationspartner erbracht. Der Auftraggeber muss eine Dokumentation über die Energiequellen und -senken bereitstellen.
  13. dicobis.rental: Basierend auf Microsoft Dynamics Business Central, integriert mit EQM365 Rental und spezifischen Lösungen aus dem dicobis.apps Portfolio. Das Paket umfasst die Verwaltung von Mietparks, Generierung von Mietverträgen und Überwachung von UVV-, Service- und TÜV-Terminen. Der Auftraggeber muss alle benötigten Stammdaten migrieren.
  14. dicobis.rental light: Verwaltung von Mietressourcen, automatische Berechnung von nicht verfügbarer Zeit, flexible Preisgestaltungsmethoden und automatische Rechnungsstellung. Keine Bestandsführung der Mietobjekte möglich. Der Auftraggeber muss alle benötigten Stammdaten migrieren.
  15. Zeiterfassung: Connector zu clocko zu Business Central. In clocko erfasste Projektzeiten werden Projekten und Projektaufgaben in Business Central zugeordnet. Die Einrichtung von clocko ist eine auftraggeberseitige Leistung. Lizenzen für clocko sind nicht enthalten. Der Auftraggeber muss die Einrichtung von clocko erbringen.
  16. Webshop individuell: Individuelle Anbindung eines Webshops, der nicht auf Shopify oder Shopware basiert. Dies umfasst die Synchronisation von Artikeln und Beständen im Shop sowie die Synchronisation von Aufträgen aus dem Shop und die Anbindung von Zahlungsdienstleistern. Der Auftraggeber muss Anpassungen an den Stammdaten vornehmen und die Verbindungsinformationen zum bestehenden Webshop bereitstellen.
  17. Grafische Plantafel: Einrichtung der Drittsoftware zur grafischen Planung und Disposition von Fertigungsaufträgen. Es ist kein Consulting zur Optimierung von Fertigungsprozessen enthalten. Der Auftraggeber muss Anpassungen an den Stammdaten vornehmen.
  18. Maschinendatenanbindung: Übertragung von Verbrauchsdaten und Output Ihrer Maschinen in der Fertigung mit automatischer Verbuchung in Business Central. Die Verkabelung für Messtechnik ist werkseitige Leistung. Der Auftraggeber muss Anpassungen an den Stammdaten vornehmen.
  19. Versenderanbindung: Verbindet Business Central mit der Plattform nShift und vereinfacht die Versendung von Waren durch die Anbindung von Versanddienstleistern. Voraussetzung ist ein vorhandener nShift Account und die Erreichbarkeit des Versanddienstleisters über nShift. Es können weitere Kosten durch den nShift anfallen. nShift wird direkt durch den Auftraggeber beauftragt. Der Auftragnehmer ist nicht Teil dieses Vertrages. Der Auftraggeber muss Anpassungen an den Stammdaten vornehmen.
  20. Kassenanbindung: Digitale Registrierkasse für Business Central. Registriert Zahlungen in Business Central und ist fiskalisiert für den Barverkauf zugelassen. Der Auftraggeber muss Anpassungen an den Stammdaten vornehmen.
  21. dicobis.jira Connector: Anbindung einer bestehenden Jira und Jira Service Desk Umgebung an Business Central. Die Einträge aus Jira werden ins Projektmodul von Business Central synchronisiert. Die Einrichtung in Jira und die Jira Lizenz sind nicht im Paket enthalten. Der Auftraggeber muss Anpassungen an den Stammdaten vornehmen.
  22. Zusätzlich erbringt der Auftragnehmer folgende Service:
    • Entwicklungsdienstleistungen: der Auftragnehmer bietet Dienstleistungen zur Anpassung und Individualisierung von Microsoft Dynamics Produkten nach spezifischen Kundenanforderungen an.
    • Projektmanagement as a Service: Im Rahmen der beauftragten Entwicklungsdienstleistungen übernimmt der Auftragnehmer die laufende Überwachung und Fortschrittskontrolle (Projektcontrolling).
    • Lastenhefterstellung und Prozessaufnahme: Der Auftragnehmer erstellt ein detailliertes Lastenheft und erfassen Geschäftsprozesse im Rahmen des ERP-Auswahlprozesses. Der Auftraggeber erhält ein Lastenheft zur freien Verwendung, um auf Basis der erfassten Prozesse und Anforderungen das passende ERP-System auswählen zu können. Die Erfassung der Anforderungen und Prozesse ist auf zwei vor Ort Kalendertage und zwei Tage Nachbereitung begrenzt und wird von zwei Beratern durchgeführt.
    • Support nach GoLive: Der Auftraggeber bietet eine Supportflatrate für Key User im operativen Betrieb von Microsoft Dynamics Business Central an. Der Support umfasst ausschließlich operative Geschäftsfälle sowie die Konfiguration von Microsoft Dynamics Business Central. Individualisierungen des Quellcodes sind nicht in der Supportflatrate enthalten.
    • Engagement as a Service - Produktfeature-Bewertung: Der Auftragnehmer bietet eine individuelle Bewertung neuer Produktfeatures und deren Einsatzmöglichkeiten im operativen Betrieb an. Die Berater des Auftragnehmers schlagen mögliche Nutzungsszenarien vor.
    • Prozessanalyse und Optimierung: Der Auftragnehmer analysiert in einem zweitägigen Workshop die bestehenden Prozesse und den Einsatz von Business Central im operativen Betrieb und erstellt einen Bericht über mögliche Optimierungspotentiale.

§ 34 Zahlungsbedingungen und Kündigungsbedingungen

  1. Zahlungsmodalitäten für Pakete: Die Zahlung für die von uns angebotenen Dienstleistungspakete erfolgt in zwei Raten: 50% des Gesamtbetrages sind bei Auftragserteilung fällig, die verbleibenden 50% bei Fertigstellung des Projekts. Die Abrechnung für die Einführungspakete Bronze, Silber und Gold erfolgt in gleichen Teilen über einen Zeitraum von sechs Monaten. Spätestens zum Go-Live-Termin wird eine Schlussrechnung gestellt.
  2. Lizenzgebühren: Lizenzgebühren werden zu Beginn der Lizenzlaufzeit in Rechnung gestellt.
  3. Besondere Zahlungsmodalitäten:
    1. EDI (Electronic Data Interchange): Die Zahlungsmodalitäten für EDI-Dienste richten sich nach den besonderen Bestimmungen gemäß § 33 Nr. 5.
    2. Intercompany-Buchungen: Die Zahlungsmodalitäten für Intercompany-Buchungen richten sich nach den besonderen Bestimmungen gemäß § 33 Nr. 7.
  4. Die Mindestvertragslaufzeit für Services beträgt ein Jahr. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch, sofern er nicht 30 Tage vor Ablauf gekündigt wird. Bei vorzeitiger Kündigung sind die bereits fälligen Zahlungen dennoch zu leisten.